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Schwanger und gründen? Der Kampf um den Gründungszuschuss!

Lisa (Name geändert) stand vor einer riesigen Herausforderung: Sie plante, zum 01.03.2025 ihre Selbstständigkeit als Resilienzcoach zu starten – doch sie erwartete Ende Juli ein Kind.

Ihr Plan war durchdacht, der Businessplan geschrieben, das Konzept stand. Aber ohne den Gründungszuschuss würde die Selbstständigkeit nicht funktionieren. Ihr Arbeitslosengeld würde auslaufen, das Elterngeld erst nach der Geburt einsetzen, und ohne finanzielle Unterstützung wäre der Traum von der eigenen Existenzgründung vorbei, bevor er überhaupt begonnen hätte.

Doch dann der Schock: Die Agentur für Arbeit wusste nicht, ob eine Schwangerschaft ein Ausschlusskriterium für den Gründungszuschuss ist!

Die bange Wartezeit – Gibt es eine Lösung?

Lisa wandte sich an ihre Sachbearbeiterin, Frau Müller (Name geändert). Doch diese hatte keine klare Antwort. So einen Fall hatte es anscheinend noch nie gegeben. Ein Antrag auf Gründungszuschuss während der Schwangerschaft? Das stand wohl nicht in den gängigen Handbüchern.

Die Tage vergingen. Die Ungewissheit wurde zur Belastung. Was, wenn es nicht geht? Dann würde der Start der Selbstständigkeit nicht nur verschoben, sondern möglicherweise unmöglich.

Dann endlich kam die E-Mail von der Agentur für Arbeit. Die entscheidende Antwort.

Die Erleichterung – Eine klare Regelung!

Frau Müller hatte in den fachlichen Weisungen eine klare Regelung gefunden:

„Wird die selbständige Tätigkeit aus personenbedingten Gründen (z. B. wegen Krankheit oder einer Schwangerschaft und sich anschließender Elternzeit) unterbrochen und nach der Unterbrechung fortgeführt, steht § 93 Abs. 4 SGB III einer Weiterbewilligung für die verbliebene Förderdauer nicht entgegen.“

Kurz gesagt: Die Schwangerschaft ist kein Problem. Der Gründungszuschuss kann bewilligt werden.

Noch eine wichtige Regelung: Sollte Lisa während der Elternzeit ihre Selbstständigkeit unterbrechen müssen, wird die Zahlung des Gründungszuschusses pausiert und kann nach der Elternzeit für den verbleibenden Zeitraum weiterlaufen.

Aber Achtung: Das Beschäftigungsverbot kann zum Problem werden!

Während eine Schwangerschaft allein den Gründungszuschuss nicht verhindert, kann ein ärztliches Beschäftigungsverbot zum Ausschluss führen.

Warum?
Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Gründerin in der Lage ist, ihre Tätigkeit hauptberuflich auszuüben. Wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt, kann die Gründerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen – und ohne hauptberufliche Tätigkeit gibt es keinen Gründungszuschuss.

Welche Selbstständigkeiten können unter das Beschäftigungsverbot fallen?

Es gibt Berufe, in denen Schwangere nicht arbeiten dürfen, weil das Mutterschutzgesetz Gefahren für das ungeborene Kind vorsieht. Dazu gehören unter anderem:

  1. Malerin oder Lackiererin – Umgang mit gesundheitsschädlichen Lösungsmitteln.\
  2. Bauhandwerkerin – Heben schwerer Lasten und Arbeiten mit Erschütterungen.\
  3. Chemikerin oder Laborantin – Kontakt mit gefährlichen Chemikalien.\
  4. Künstlerin oder Akrobatin – Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr.\
  5. Gastronomin oder DJane – Arbeiten in Nachtarbeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr.

Falls eine selbstständige Tätigkeit in einen dieser Bereiche fällt und die Gründerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erhält, wird der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt.

Was bedeutet das für schwangere Gründerinnen?

Falls du schwanger bist und den Gründungszuschuss beantragen möchtest, gibt es klare Vorgaben:

  • Fachliche Eignung zum Vorhaben: Nachweise über relevante Qualifikationen oder Berufserfahrung.\
  • Businessplan: Detaillierte Beschreibung des Vorhabens mit Finanzplanung.\
  • Tragfähigkeitsgutachten: Bestätigung durch eine externe Stelle (z. B. IHK, HWK oder einen Gründungsberater).\
  • Nachweis über die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar.\
  • Restanspruch von mindestens 150 Tagen Arbeitslosengeld I.\
  • Nachweis der hauptberuflichen Selbstständigkeit:
  • Gewerbeanmeldung (bei Gewerbetreibenden).
  • Bestätigung des Finanzamts mit erteilter Steuernummer (bei Freiberuflern).

Aber: Falls deine Tätigkeit unter das Beschäftigungsverbot fällt und du es ärztlich bestätigt bekommst, kannst du den Gründungszuschuss nicht erhalten, weil du den Arbeitsmarkt nicht hauptberuflich zur Verfügung stehst.

Fazit – Schwangerschaft und Gründung schließen sich nicht aus!

Lisa konnte ihren Traum von der Selbstständigkeit realisieren. Trotz Schwangerschaft. Trotz Unsicherheit. Trotz anfänglicher Skepsis seitens der Arbeitsagentur.

Aber: Falls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, kann der Gründungszuschuss nicht bewilligt werden. Deshalb ist es wichtig, vor der Antragstellung genau zu prüfen, ob dein geplanter Beruf überhaupt während der Schwangerschaft ausgeübt werden darf.

Falls du in einer ähnlichen Situation bist oder Fragen hast, schreib sie gerne in die Kommentare!

Quellen & weiterführende Informationen

Falls du dich tiefer mit dem Thema beschäftigen möchtest, sind hier einige wichtige Quellen:

  • Gründungszuschuss – Erfahre mehr zum Gründungszuschuss in meinem Blog: Gründungszuschuss berechnen
  • Mutterschutz für Selbstständige – Offizielle Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: Existenzgründungsportal
  • Gründungszuschuss & Mutterschutz – Regelungen zum Mutterschutz während des Bezugs von Gründungszuschuss: Existenzgründungsportal
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz: BMFSFJ
  • Sozialgesetzbuch III (SGB III) – Regelungen zum Gründungszuschuss: Gesetze im Internet
  • Mutterschutz & Beschäftigungsverbot – Beratungsblatt der Techniker Krankenkasse: TK.de