Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein wichtiges Instrument zur Unterstützung von Existenzgründern. Er ermöglicht Ihnen, kostenfreie Beratungs- und Coaching-Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Beantragung eines AVGS, basierend auf den gesetzlichen Regelungen des § 45 Sozialgesetzbuch III (SGB III).
Schritt 1: Beratungsgespräch mit Ihrem Arbeitsberater
Vereinbaren Sie ein Gespräch mit Ihrem Arbeitsberater bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Bereiten Sie sich gut vor und erläutern Sie Ihr Vorhaben sowie den Bedarf an Unterstützung. Der Berater prüft, ob die Maßnahmen förderfähig sind. Stellen Sie sicher, dass Sie ein Konzept parat haben, um Ihre Planung zu untermauern.
Schritt 2: Angebot an Ihren Vermittler übersenden
Senden Sie unser Angebot „Startup Go digital“ an Ihren Vermittler bei der Agentur für Arbeit. Dies ist der erste Schritt, um Ihren Bedarf und Ihre Förderfähigkeit darzulegen.
Schritt 3: Gutschein erhalten
Nach Prüfung Ihres Antrags wird Ihnen der AVGS von der Agentur für Arbeit ausgestellt und zugesandt.
Schritt 4: Gutschein einscannen und an uns senden
Scannen Sie den Gutschein hochauflösend ein und senden Sie ihn an uns. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass alle Informationen klar und lesbar sind.
Schritt 5: Gutschein ausfüllen und einreichen
Wir füllen den Gutschein vollständig aus und senden ihn direkt an die Agentur für Arbeit zurück. Dies beschleunigt den Prozess und stellt sicher, dass alle erforderlichen Informationen korrekt eingereicht werden.
Schritt 6: Bewilligungen erhalten
Sowohl Sie als auch wir erhalten die Bewilligungen von der Agentur für Arbeit. Sobald diese vorliegen, können wir mit dem Coaching im Rahmen von „Startup Go digital“ beginnen.
Fazit
Der AVGS ist ein wertvolles Hilfsmittel für angehende Gründer. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um professionelle Unterstützung zu erhalten und Ihre Geschäftsidee erfolgreich umzusetzen.
Besuchen Sie unsere Website für weitere Informationen und individuelle Beratung.
Gesetzliche Grundlagen
- § 45 SGB III: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- (1) Zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
- (2) Zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- (3) Zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- (4) Zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (Unser Thema)
Mehr Details finden Sie im vollständigen Gesetzestext auf Gesetze im Internet.
Kontakt
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Wir freuen uns darauf, Sie bei Ihrer Gründung zu unterstützen!